Einführung in die Versammlungsfreiheit

  1. Allgemeines
  2. Verfassungsrechtliche Grundlagen

_ Das (Bundes-)Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersG)

konkretisiert den Gesetzesvorbehalt des Art. 8 II GG.

 

Art 8

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

 

 

 

Beachte: seit 1.9.2006 steht die Gesetzgebungskompetenz für das

Versammlungsrecht den Ländern zu. Solange sie jedoch kein eigenes

Versammlungsgesetz erlassen haben, gilt das Bundesgesetz fort.

 

Versammlungsbegriff

Der Begriff der Versammlung ist für den Grundrechtsschutz nach Art. 8 I

GG zentral.

Danach liegt eine Versammlung vor, wenn eine Mehrzahl natürlicher

Personen für kürzere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck zusammen

kommt. Fraglich ist allerdings zweierlei:

– Mindestzahl der Personen (zwei oder drei Personen)

– wie der gemeinsame Zweck inhaltlich zu bestimmen ist (Abgrenzung

zur Ansammlung):

_ BVerfG schränkt den Versammlungsbegriff insoweit ein, als eine

„der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls“ dienende

Veranstaltung keine Versammlung i.S.d. Art. 8 I GG sei (z.B.

Loveparade).

Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte legt einen Versammlungsbegriff

zugrunde, der an die Erörterung einer öffentlichen Angelegenheit

anknüpft.

Danach ist eine Versammlung „eine Mehrheit natürlicher Personen,

die an einem gemeinsamen Ort zusammen gekommen sind,

um unter Einwirkung auf die Öffentlichkeit gemeinsam in einer

öffentlichen Angelegenheit eine Diskussion zu führen oder/und

eine kollektive Aussage kundzutun“.

 

  1. Gemeinsame Grundsätze
  2. a) Erlaubnisfreiheit (Systematik des Gesetzes)
  3. b) Friedlichkeit (Waffentragungsverbot, § 2 III VersG)
  4. c) Uniformierungsverbot (§ 3 VersG)

 

Versammlung in geschlossenen Räumen

Eine öffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen darf jederzeit,

an jedem Ort und ohne vorherige Anmeldung stattfinden. Sie kann lediglich

gemäß § 5 VersG verboten oder nach § 13 VersG aufgelöst werden.

 

  1. Allgemeine Anforderungen
  2. a) Bestimmung eines Leiters

Sie muss einen Leiter haben (§ 7 I VersG), der

– das Hausrecht ausübt (§ 7 IV VersG),

 

– den Ablauf der Veranstaltung bestimmt (§ 8 VersG),

– sich ehrenamtlicher Ordner bedienen darf (§ 9 VersG),

– Störer ausschließen darf (§ 11 VersG).

 

  1. b) Pflichten der Teilnehmer

Die Teilnehmer sind ihrerseits verpflichtet,

– den Anordnungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner

zu folgen (§ 10 VersG).

– im Fall der Auflösung der Versammlung, sich sofort zu entfernen

(§ 13 II VersG).

– der Veranstalter kann in der Einladung bestimmte Personen oder

Personenkreise von der Teilnahme an der Versammlung ausschließen

(§ 6 I VersG). Dies gilt nicht für Pressevertreter (s.u.).

 

  1. c) Anwesenheitsrecht der Polizei

Die Polizei darf Beamte in eine öffentliche Versammlung entsenden (§ 12

  1. 1 VersG). Sie müssen sich aber dem Leiter zu erkennen geben (gilt

nicht für Beamte des Verfassungsschutzes). Ihnen ist ein angemessener

Platz einzuräumen (§ 12 S. 2 VersG).

 

  1. Verbot einer Versammlung in geschlossenen Räumen (§ 5 VersG)

Eine Versammlung in geschlossenen Räumen kann gem. § 5 VersG nur

im Einzelfall und nur dann verboten werden (Ermessensentscheidung),

wenn

– der Veranstalter kein Versammlungsrecht hat (vgl. § 1 II VersG)

– Teilnehmern Zutritt gewährt wird, die Waffen oder sonstige verbotene

Gegenstände tragen,

– Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass der Veranstalter

oder sein Anhang einen gewalttätigen oder aufrührerischen

Verlauf der Versammlung anstreben,

– oder Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass strafbare

Ansichten vertreten oder Äußerungen geduldet werden.

 

  1. Auflösung einer Versammlung in geschlossenen Räumen

Für die Auflösung einer Versammlung in geschlossenen Räumen ist die

Polizei zuständig (§ 13 I VersG). Sie kann (Ermessen) die Versammlung

gemäß § 13 I 1 VersG auflösen, wenn

– der Veranstalter kein Versammlungsrecht hat (vgl. § 1 II VersG),

– der Leiter Personen, die Waffen oder sonstige verbotene Gegenstände

mit sich führen, nicht sofort ausschließt und für die Durchführung

des Ausschlusses sorgt,

– die Versammlung einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf

nimmt oder unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer

besteht,

– durch den Verlauf gegen Strafgesetze verstoßen wird

– oder zu Straftaten aufgefordert wird und der Leiter der Versammlung

dies nicht unverzüglich unterbindet;

– Verhältnismäßigkeit ist zu beachten (z.B. Unterbrechung statt Auflösung)

 

III. Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge

  1. Allgemeines
  2. a) Anmeldung

– grds. Anmeldung (Ausnahme: Spontan- oder Eilversammlung)

– keine Genehmigung

  1. b) Ausnahmen vom Anwendungsbereich

 

Gemäß § 17 VersG gelten insbesondere die Vorschriften über die Anmeldung

sowie einschränkende Maßnahmen nicht für Gottesdienste unter

freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten,

gewöhnliche Leichenbegängnisse, Züge von Hochzeitsgesellschaften

und hergebrachte Volksfeste.

 

  1. c) Entsprechende Anwendung der Vorschriften über Versammlungen in

geschlossenen Räumen

Soweit die §§ 14 bis 20 VersG nichts Abweichendes regeln, sind die

Vorschriften über Versammlungen in geschlossenen Räumen entsprechend

anwendbar (§ 18 VersG).

Dies gilt namentlich für die Bestimmung eines Leiters und die Verpflichtung

von Ordnungskräften.

 

  1. Die Versammlung beschränkende Maßnahmen
  2. a) Auflagen und Verbote

Die Behörde kann die Versammlung verbieten oder von Auflagen abhängig

machen, wenn

– nach den zur Zeit der Verfügung erkennbaren Umständen die

öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist (§ 15 I

VersG).

– es muss also eine hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines

Schadens während der Versammlung/Aufzuges bestehen.

– aus Gründen der Verhältnismäßigkeit hat die Verhängung einer

Auflage Vorrang vor einem Verbot.

– Die Auflage ist ein selbständiger VA, da es mangels einer Erlaubnis

(s.o.) an einem HauptVA fehlt, welcher mit einer Nebenbestimmung

i.S.d. § 36 VwVfG versehen werden könnte.

– nur als ultima ratio kommt ein Verbot der Versammlung oder des

Aufzuges in Betracht.

 

  1. b) Auflösung

Eine Auflösung kann gem. § 15 II VersG erfolgen (Ermessensentscheidung):

– bei fehlender Anmeldung

– bei Abweichen von den Angaben in der Anmeldung

– bei Zuwiderhandlungen gegen Auflagen

– bei einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder

Ordnung (erst recht bei einer Störung).

Eine Versammlung ist aufzulösen (gebundene Entscheidung), wenn sie

verboten wurde (§ 15 III VersG).

 

  1. c) Waffen- und Vermummungsverbot (§ 17a VersG)

Gemäß § 17a VersG sind bei Versammlungen oder Aufzügen unter freiem

Himmel verboten:

Waffen oder ähnliche Gegenstände (§ 17a I VersG). Dieses Verbot

sichert die Friedlichkeit der Versammlung.

– Kleidung oder andere Vorkehrungen, welche die Feststellung der

Identität der Teilnehmer verhindern können (sog. Vermummungsverbot,

  • 17 a II VersG).

Zur Durchsetzung der Verbote kann die Behörde Anordnungen treffen

und insbesondere die Personen von der Versammlung oder dem Aufzug

ausschließen, die den Verboten zuwider handeln (§ 17a IV VersG).

Allerdings sind Ausnahmen vorgesehen (§ 17a III VersG): – Gesetzliche Ausnahme: Diese Verbote gelten nicht für Veranstaltungen

im Sinne des § 17 VersG (z.B. Schützen-Umzug oder religiös

motivierte Prozession, vgl. § 17a III 1 VersG).

Behördliche Ausnahme: im Einzelfall, wenn eine Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist (§ 17a III

2 VersG).

 

  1. d) Friedlichkeit (Waffentragungsverbot)

Gemäß § 2 III VersG ist das Tragen von Waffen auf Versammlungen

verboten. – Verstöße können das Verbot einer Versammlung oder ihre Auflösung

rechtfertigen (§§ 5, 13, 18 VersG).

– die Bestimmung wiederholt lediglich die Anforderungen, die das GG

an eine nach Art. 8 I GG geschützte Versammlung stellt (“…friedlich

und ohne Waffen…”).

 

  1. e) Uniformierungsverbot

_ Uniformen sind, wie bei Versammlungen in geschlossenen Räumen,

grundsätzlich verboten

 

Schreibe einen Kommentar