- Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen junges Hamburg.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
- Vereinszweck
1. Ziel des Vereins ist es, Jugendliche jeder Nationalität im sozialen, kulturellen, Jugendbildungs- und Freizeitbereich zu helfen.
2. Der Verein versteht sich als Informations-, Beratungs- und Bildungszentrum und beruht auf dem Prinzip der Selbsthilfe.
- Praktische Aufgaben
Zu den praktischen Aufgaben gehören:
- Kulturelle Veranstaltungen, Vorträge, Diskussionsabende, Seminare
- Internationale Kultur- und Jugendaustausche
- Sozialberatung
- Internationale Kommunikation und Begegnung fördern
- Jugendfreizeitgruppen (Tanzgruppe, Photoklub, Videogruppe, Malereigruppe, Literaturstudio, Musik- und Sportgruppe u.a.)
- Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der bereit ist, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen. Generell besteht bei Mitgliedern eine Altersbegrenzung bis 27 Jahren. Mitglieder in den gewählten Funktionen können auch älter sein.
2. Die Mitgliedschaft wird in einem Aufnahmeantrag schriftlich beantragt und über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod des Mitglieds oder Ausschluss.
4. Darüber, ob und in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge erhoben werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Geschäftsführer
- Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in dem jedes Mitglied stimmberechtigt ist.
2. Die Mitgliederversammlung findet statt:
Mindestens einmal im Jahr oder auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder.
Zu der Mitgliederversammlung wird schriftlich mit einer Frist von vier Wochen eingeladen.3. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
– Wahl der Vorstandsmitglieder
– Bestimmung der Schwerpunkte der Arbeit
– Entgegennahme von Jahresabrechnungen und Jahresbericht4. Die Versammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
5. Protokollieren der Beschlüsse:
Bei jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer gegenzuzeichnen ist.
- Vorstand
1. Der Vorstand wird von den auf der Jahreshauptversammlung anwesenden Mitgliedern für 2 Jahre in geheimer Wahl gewählt.
Er setzt sich zusammen aus:
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Kassenwart
2. Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist alleine Vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer ernennen und bei Bedarf auch weitere Personen damit beauftragen, im Namen des Vorstandes tätig zu werden.
4. Der Vorstand übernimmt die Verwaltung des Vereins einschließlich der Kassengeschäfte.
5. Der Vorstand muss einen Bericht über alle Beschlüsse erstellen.
6. Die Vorstandsmitglieder werden für 2 Jahre gewählt.
7. Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung teilweise oder vollständig neu gewählt werden.
- Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
1. Wir streben eine Zusammenarbeit mit anderen deutschen und ausländischen Gruppen an.
2. Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit mit anderen Gruppen sind:
– die Verfolgung gemeinsamer Ziele
– die Zusammenarbeit auf der Basis der Gleichberechtigung
– die Respektierung der Autonomie, Identität und Eigenständigkeit der verschiedenen Gruppierungen.
- Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3. Das Vereinsvermögen wird bei einer Auflösung weitergereicht an einer steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Jugendhilfe.
- Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die Jugendarbeit betreibt.
Hamburg, 20.01.2017